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RR 2010 003

Regierungsrat — RR 2010 003

Zg Regierungsrat · 2010-09-28 · Deutsch ZG

Sperrung bzw. Löschung von Grundbuchdaten auf dem Internetportal zugmap.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zivilrecht

3. Grundbuch und Vermessung Sperrung bzw. Löschung von Grundbuchdaten auf dem Internetportal zugmap Aus dem Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 26. April 2010 ersuchte X. gestützt auf § 9 des Daten- schutzgesetzes vom 28. September 2000 (Datenschutzgesetz, DSG; BGS 157.1) um sofortige Sperrung ihrer Grundbuchdaten auf zugmap. Die Direktion des In- nern teilte der Gesuchstellerin am 2. Juni 2010 schriftlich mit, die Beurteilung des Gesuches erfordere einige rechtliche und technische Abklärungen grundsätzli- cher Natur. Das Anliegen der Gesuchstellerin bildete den Anlass für eine Sitzung mit dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Zug, der gegenüber der Gesuch- stellerin erklärt hatte, dass eine Sperrmöglichkeit gestützt auf § 9 DSG gegeben sei. Diese Aussprache mit dem Datenschutzbeauftragten fand am 17. Juni 2010 statt. B. Anlässlich seiner Sitzung vom 10. August 2010 bekräftigte der Regierungs- rat seine bis herige Rechtsauffassung, wonach eine Sperrung der allgemein zu- gänglichen Grundbuchdaten nach heutiger Rechtslage nicht möglich sei. Er wies die Direktion des Innern aber an, eine Verordnung auszuarbeiten und dabei eine allfällige Sperrmöglichkeit sowie die Modalitäten einer Sperrung zu prüfen. Weiter beauftragte er die Direktion, die Gesuchstellerin über die heutige Rechtslage zu orientieren. C. Mit Schreiben vom 25. August 2010 orientierte die Direktion des Innern die Gesuchstel lerin über den ihr vom Regierungsrat erteilten Auftrag. Sie bot der Ge- suchstellerin an, ihr Ge such auf Sperrung der Grundbuchdaten auf zugmap pen- dent zu halten und gleichzeitig auch die Rechtsentwicklung auf Bundesebene, wo eine Totalrevision der eidgenössischen Grund buchverordnung im Gang ist, zu ver- folgen. D. In ihrem Antwortschreiben vom 30. August 2010 an die Direktion des In- nern beharrte die Gesuchstellerin indessen auf der sofortigen Löschung ihrer Da- ten und verlangte eine schriftli che Bestätigung der erfolgten Löschung. Sie be- gründete ihr Begehren im Wesentlichen wie folgt: Gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis 2008 des Kantons Zug könne sie als betroffene Person vom Organ voraussetzungslos verlangen, dass Daten nur an Organe bekannt gegeben werden dürften, und die Sperrung nach Eintreffen des Gesuches sofort wirksam werde. Das in § 9 Abs. 1 DSG festgehaltene Sperrrecht beruhe auf dem Recht der 317

Zivilrecht persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) bzw. auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 BV und Art. 8 der Europäischen Menschen- rechtskonvention, das jeder Person ein Herrschafts recht über die sie betreffen- den Daten gewähre. Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 111l Abs. 1 der Verordnung über das Grundbuch vom 22. Februar 1910 (Grundbuchverordnung, GBV; SR 211.432.1) dürfen die Kantone die Daten des Hauptbuches, über die jede Person ohne das Glaubhaftmachen eines Interes- ses Auskunft oder einen Auszug verlangen kann, in öffentlichen Datennetzen zur Verfügung stellen, wenn sie diese Daten in einem besonderen System halten, aus- schliesslich eine grundstücksbezogene Abfrage ermöglichen und das System vor Serienabfragen schützen. Diese Voraussetzungen werden durch das zugmap des Kantons Zug erfüllt. Zu den allgemein zugänglichen Daten gehören die in Art. 970 Abs 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR

210) und Art. 106a Abs. 1 GBV aufgeführten Grundbuchinformationen. Der Ent- scheid über die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung der gemäss Bundes- recht allgemein erhältlichen Grundbuchdaten, die der Kanton gestützt auf Art. 111l GBV in öffentlichen Datennetzen zur Verfügung stellen darf, fällt gemäss § 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz; BGS 153.1) in die Zuständigkeit des Regierungsrates, wes- halb er auch für die Behandlung des vorliegenden Gesuches zuständig ist.

2. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat sich mit Beschluss vom 19. Dezem- ber 2006 für eine Veröffentlichung der allgemein zugänglichen Grundbuchinfor- mationen im Internet ent schieden und das Grundbuch- und Vermessungsamt er- mächtigt, diesen Beschluss umzuset zen. Da weder der Bundesrat, noch der Regierungsrat die Zugänglichkeit beschränkt haben, besteht kein Anspruch auf Sperrung der gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht allgemein zugänglichen Grundbuchdaten im zugmap. Eine Gutheissung des Gesuches gestützt auf § 9 DSG ist nach Auffassung des Regierungsrates nicht möglich, da das Datenschutz- gesetz nach § 3 Abs. 2 Bst. c auf öffentliche Register des Privatrechts keine An- wendung findet. Der Regie rungsrat hat sich anlässlich seiner Sitzung indessen für eine Überprüfung der gegenwärtigen Regelung ausgesprochen. Er hat die Direkti- on des Innern angewiesen, einen Verordnungsent wurf zu Handen des Regierungs- rates auszuarbeiten, in der die Rahmenbedingungen für die Veröffentlichung bzw. eine allfällige Nichtveröffentlichung von Grundbuchinformationen festge legt wer- den. Die Gesuchstellerin ist seitens der Direktion des Innern über dieses Vorha- ben informiert worden. 318

Zivilrecht

3. Nachdem die Gesuchstellerin in ihrem Antwortschreiben vom 30. August 2010 nun aber eine sofortige Behandlung ihres Gesuches verlangt, eine Sperrung bzw. Löschung der allge mein zugänglichen Grundbuchinformationen im Internet mangels einer rechtlichen Grundlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, wird das Gesuch abgewiesen.

4. Der Gesuchstellerin werden keine Kosten auferlegt. Es besteht ein öffentli- ches Interesse an der Klärung der von ihr aufgeworfenen Streitfrage. Dies recht- fertigt den Erlass der Kosten gestützt auf § 25 Bst. c) des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (VRG; BGS 162.1). Regierungsrat, 28. September 2010 319